AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der TSI Consumer Goods GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGLB) für
die Geschäftsbeziehungen der TSI Consumer Goods GmbH (nachfolgend TSI)
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers wird wi- dersprochen. Sie gelten nur, wenn TSI ihrer Geltung ausdrücklich in Textform
zustimmt. Diese AGLB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Besteller.
2. Vertragsschluss
Angebote von TSI sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von TSI oder
durch Lieferung zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung von TSI, sofern der Besteller ihr nicht unverzüglich widerspricht.
Nebenabreden bedürfen der Textform; sie sind nur wirksam, wenn sie von der
Geschäftsleitung oder einem Prokuristen bestätigt werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes
vereinbart. Forderungen der TSI sind bei Lieferung der Ware sofort und ohne
Abzug - netto Kasse - zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung leistet. Ein
früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unbe- rührt. Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers werden
Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung von TSI verrechnet. Wechsel und
Schecks werden nur nach besonderer schriftlich zu treffender Vereinbarung für
TSI kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Maßgeblich für den
Zahlungs- bzw. Verrechnungszeitpunkt ist der Tag des Zahlungseinganges bei
der TSI bzw. der Tag der Bankgutschrift. Der Besteller kann nur mit solchen
Gegenforderungen aufrechnen bzw. wegen solcher Forderungen ein Zurückbe- haltungsrecht ausüben, die von TSI anerkannt wurden oder rechtskräftig fest- gestellt worden sind. Falls nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass
der Anspruch von TSI auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist TSI berechtigt, die Lieferung und Leistung
von Vorauszahlung oder von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Wird
die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von TSI gesetzten angemessenen Nachfrist erbracht, kann TSI vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferung
Die Einhaltung von Leistungsfristen und Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. TSI ist berechtigt, sich hierauf nur zu
berufen, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und
TSI die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. TSI informiert den Besteller un- verzüglich über absehbare oder eingetretene Nichtlieferungen und weist die
Umstände auf Verlangen nach. Nichtlieferungen, Lieferverzögerungen oder Be- schädigungen infolge höherer Gewalt oder ähnlicher, nach Vertragsabschluss
entstehender, von TSI nicht zu beeinflussender Umstände hat TSI nicht zu ver- treten. In diesen oder vergleichbaren Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die
Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens
jedoch bis zu 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berech- tigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt wenn einer Partei
durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen. Lieferungen - auch
Teillieferungen - erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Mit Auf- gabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt
selbst dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellungs- anzeige auf den Besteller über. Tauschpaletten müssen bei Anlieferung oder
Abholung in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls
werden je gelieferte Palette 23,00 EURO netto zzgl. Ust berechnet. TSI ist zu
Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wenn die Teilleistung für den
Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung des übrigen Teils der bestellten Ware durch TSI an den Bestel- ler sichergestellt ist und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand
oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn TSI erklärt sich zur Übernahme
der zusätzlichen Kosten bereit. Gerät TSI mit der Lieferung in Verzug, ist der
Besteller berechtigt, TSI schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die
grundsätzlich 4 Wochen zu betragen hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach
dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von 4 Wochen
nicht zuzumuten. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser AGLB
Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hat TSI die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten, sind Rücktrittsrecht und Schadensersatz-ansprüche
ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller Eigentum
der TSI. Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung des Liefergegenstands zu
einer neuen einheitlichen Sache steht TSI das Miteigentum an der neuen Sache
in dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem Wert der
neuen Sache (im Zweifel der übliche Rechnungswert) zu. Der Besteller ist be- rechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäfts- betriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines In- solvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung
eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Besteller nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung durch TSI erlaubt. Der Besteller tritt bereits bei Vertragsabschluss sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung der Ware
zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an TSI ab. Steht TSI nur ein Miteigentumsanteil zu, wird die Forderung in dem Verhältnis abgetreten, der dem
Miteigentumsanteil entspricht. TSI nimmt die Abtretung an. TSI ermächtigt den
Besteller widerruflich dazu, die von ihm an TSI abgetretenen Forderungen im
eigenen Namen für TSI einzuziehen. TSI ist berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltswa- re herauszuverlangen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden
ist. Der Besteller ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
ausdrücklich auf das Eigentum der TSI hinzuweisen und TSI unverzüglich zu in- formieren und alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unter- lagen zu überlassen. Der Besteller hat TSI von allen Kosten freizustellen, die TSI
durch die Abwehr von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware entstehen, ins- besondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage. Dies gilt auch dann,
wenn der Besteller den Zugriff Dritter nicht zu vertreten hat, es sei denn, der
Besteller weist nach, dass der Zugriff Dritter ausschließlich auf einem groben
Verschulden von TSI beruht.
6. Rechte des Bestellers bei Mängeln der gelieferten Ware
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen
nach Ablieferung, in Textform zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach
ihrer Entdeckung. Die Rüge hat den Mangel so zu beschreiben, dass TSI ihn
nachvollziehen und geeignete Maßnahmen ergreifen kann; eine fachtechnische
Beschreibung ist nicht erforderlich. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die
Ware als genehmigt. Bei Mängeln leistet TSI Nacherfüllung nach eigener Wahl
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl
oder wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Besteller den Preis
angemessen mindern oder - bei nicht nur unerheblichem Mangel - vom Vertrag
zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Ziff. 7.
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie Rückgriffsansprüche des Bestellers (§§ 445a,
445b BGB); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
7. Haftungsbegrenzungsklausel
TSI haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet TSI nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Kardinalpflicht). Eine Kardinalpflicht ist eine Vertragspflicht, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Be- steller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den ver- tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den
Auftragswert. Bei einfacher Fahrlässigkeit ohne Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungs- beschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen von TSI. Die Haftung für mittelbare Schäden und ent- gangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht
in den vorstehend genannten Ausnahmefällen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) etwas anderes bestimmt ist.
8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Wiener Kaufrechts (CISG). Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag Hamburg. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben
unberührt.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGLB ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.